BGH: Funkzellenabfrage nur bei Verdacht auf besonders schwere Straftat
Eine Funkzellenabfrage darf nur bei Verdacht auf eine besonders schwere Straftat angeordnet werden. Wurde sie fälschlicherweise angeordnet, dürfen Erkenntnisse daraus vor Gericht nicht als Beweise verwertet werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe laut einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss betonte. Bei einer Funkzellenabfrage werden die Telekommunikationsdaten in einer Funkzelle, also einem bestimmten Bereich, für einen bestimmten Zeitpunkt erhoben. (Az. 2 StR 171/23)