Tantiemen zur Zweitnutzung von Texten: EuGH urteilt zugunsten von Sachbuchautoren / Foto: Salahuddin Ahmed - AFP/Archiv
Im deutschen Streit zwischen Wissenschaftsautoren und der Verwertungsgesellschaft Wort über die Verteilung von Tantiemen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag zugunsten der Autoren entschieden. Druckkostenzuschüsse dürfen demnach nicht aus den Tantiemen für die Urheber bezahlt werden, wenn sie auch anderen zugute kommen, die keine Urheberrechte haben. Sonst würde den Urhebern ein Teil ihrer Einnahmen entzogen. (Az. C-840/24)
In der VG Wort haben sich Autoren und Verleger zur Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen. Der Verein sammelt Geld für die Zweitnutzung von Texten ein, etwa von Copyshops oder Bibliotheken, und schüttet jährlich Tantiemen aus. Bis vor Kurzem finanzierte er auch einen Förderungsfonds Wissenschaft.
Dieser vergab vor allem Druckkostenzuschüsse zu wichtigen wissenschaftlichen Werken, die sonst nicht hätten erscheinen können. Beantragen konnten die Zuschüsse Verlage, Herausgeber und Autoren. Gefördert wurden also auch Empfänger, die keine oder noch keine Urheberrechte hatten. Aktuell ist die Praxis ausgesetzt, da ein Autor wissenschaftlicher Werke in seinem Namen und im Namen eines Autors von Sachbüchern klagte.
Er wendet sich dagegen, dass auch Herausgeber wissenschaftlicher Sammelbände und der Förderungsfonds Wissenschaft an den Tantiemen beteiligt werden und seine eigenen Einnahmen so geringer ausfallen. Vor dem Oberlandesgericht München hatte die Klage Erfolg, was den Buchautor anging.
Es entschied im Juli 2023 für den strittigen Zeitraum 2016 bis 2019, dass die Gelder nicht an Herausgeber und auch nicht an den Förderungsfonds Wissenschaft verteilt werden durften. Das begründete es damit, dass die Ausschüttungsregelung zu ungenau sei. Es sei möglich, dass auch Nichtberechtigte Geld bekämen.
Sowohl die VG Wort als auch der Kläger wandten sich an den Bundesgerichtshof in Karlsruhe, um das Münchner Urteil überprüfen zu lassen. Dieser setzte das Verfahren im November 2024 aus und befragte den EuGH zur europarechtlichen Lage. Nach dem Urteil aus Luxemburg entscheidet der Bundesgerichtshof über den Fall, er muss sich dabei am EuGH orientieren. Ein Urteilstermin in Karlsruhe steht noch nicht fest.
K.Cox--LCdB