Vaterschaftsanerkennung durch Transmann vor einigen Jahren kann unwirksam sein / Foto: LOIC VENANCE - AFP/Archiv
Die Anerkennung der Vaterschaft für ein Kind durch einen Transmann ist unter Umständen unwirksam. Das betrifft die Zeit vor dem Selbstbestimmungsgesetz 2024, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt des Babys rechtlich noch als Frau galt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss entschied. Die Anerkennung werde auch nicht dadurch wirksam, dass schon mehr als fünf Jahre vergingen. (Az. XII ZB 456/25)
In dem Fall aus Mecklenburg-Vorpommern hatte eine Frau im November 2014 ein Kind geboren. Sie führte mit dem Transmann eine Beziehung. Seit August 2016 galt dieser auch rechtlich als Mann, was damals noch ein Gericht feststellen musste, und änderte seinen Vornamen. Danach erkannte er mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft für das Kind an und wurde als Vater im Geburtenregister des Standesamts eingetragen.
2019 gaben beide an, die Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen zu wollen. Dann trennten sie sich aber. Das Kind blieb bei der Mutter. Diese zog vor Gericht, um die Vaterschaft ihres ehemaligen Partners für unwirksam erklären zu lassen. Vor dem Amtsgericht Stralsund und dem Oberlandesgericht Rostock hatte sie damit keinen Erfolg, vor dem BGH schon.
Eine Vaterschaftsanerkennung ist demnach unwirksam, wenn sie von jemandem abgegeben wird, der bei der Geburt des Kinds noch als Frau galt. Der BGH änderte die Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.
Er ließ offen, ob ein Transmann grundsätzlich vor Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes eine Vaterschaft anerkennen konnte. Das sei hier nicht entscheidend, weil der frühere Partner der Mutter zum Geburtszeitpunkt rechtlich noch eine Frau war, wie der BGH ausführte.
Das Selbstbestimmungsgesetz war zum November 2024 in Kraft getreten. Seitdem reicht eine Erklärung beim Standesamt, um Geschlechtseintrag und Vornamen zu ändern. Ein Gerichtsverfahren mit Gutachten muss nicht mehr durchlaufen werden.
W.Smets--LCdB