Urteil: Ärztlicher Notdienst auch bei Vertretung von Umsatzsteuer befreit
Auch Notdienste, die ein Arzt vertretungsweise übernimmt, sind von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt auch, wenn der Vertretungsarzt dafür von dem zu vertretenden Kollegen bezahlt wird, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. Niedergelassene Ärzte sind dazu verpflichtet, am Bereitschaftsdienst außerhalb der Sprechzeiten, also zum Beispiel am Wochenende, teilzunehmen. (Az. XI R 24/23)